Information für die Schönstattbewegung
über den Stand der juristischen Auseinandersetzung
betreffend Aussagen in der Publikation
„Vater darf das!“ (ISBN 978-3-95948-494-7)
Nach Erscheinen des Buches „Vater darf das!“ im Oktober 2020 leitete unser Säkularinstitut rechtliche Schritte gegen die Autorin Dr. Alexandra von Teuffenbach und den Verlag Traugott Bautz ein. In dem Buch wird unter anderem der Vorwurf des sexuellen Missbrauchs gegenüber Pater Josef Kentenich erhoben.
Unser Anliegen war es zu verhindern, dass entsprechende Behauptungen, die die Person Pater Kentenichs in schwerwiegender Weise schädigen, ohne belastbaren Beleg in der Öffentlichkeit verbreitet oder als erwiesene Tatsache dargestellt werden dürfen. Dass gegen eine Person Anschuldigungen erhoben werden bzw. in Archiven zu finden sind, sagt noch nichts über die Richtigkeit und den Wahrheitsgehalt dieser Anschuldigungen aus. Unser Vorgehen zielt daher darauf ab, das Persönlichkeitsrecht Pater Kentenichs auch nach seinem Tod zu schützen.
Am 16. September 2021 wies das Landgericht Berlin den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück. Wir haben darüber bereits informiert.
In der uns seit 7. Oktober 2021 vorliegenden Urteilsbegründung wägt das Landgericht den Schutz des Persönlichkeitsrechtes von Pater Kentenich gegenüber den Rechten von Autorin und Verlag ab.
Eine Untersuchung, ob die erhobenen Vorwürfe gegen Pater Kentenich wahr sind, nimmt das Gericht nicht vor. Vielmehr räumt das Gericht der Wissenschaftsfreiheit einen denkbar weiten Raum ein. Diese umfasse sowohl „Irrationalität“ als auch „Einseitigkeiten und Lücken“ bei der Darstellung. „Auch Mindermeinungen und Forschungsansätze und -ergebnisse, die sich als irrig oder fehlerhaft erweisen“, seien „von der Wissenschaftsfreiheit umfasst“. Eine Grenze der Wissenschaftsfreiheit sieht das Gericht in der „groben Entstellung“ des guten Rufes, etwa „durch unwahre oder zumindest nicht beweisbare Tatsachenbehauptungen, gegen die der Betroffene sich nicht selbst wehren kann“.
Im Fall Pater Kentenichs gibt es keinen Beweis für die Richtigkeit der erhobenen Vorwürfe. Dennoch sieht das Gericht seine Persönlichkeitsrechte durch die schwerwiegende Anschuldigung des sexuellen Missbrauchs nicht als verletzt an. Dieser Argumentation können wir nicht folgen.
Weitere juristische Schritte behalten wir uns daher vor.
Nochmals bekräftigen wir: Die historische Aufarbeitung gerade der Visitations- und Exilszeit unseres Gründers ist uns ein wichtiges Anliegen; den weiteren Forschungsweg werden wir wie bisher aktiv mitgehen und unterstützen.
Berg Schönstatt, 10. Oktober 2021